§ 22 RAVG - Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
(1) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Koblenz oder der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken sind oder werden (Pflichtmitglieder).
(2) An die Stelle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft tritt im Falle des § 2 Abs. 4 die Mitgliedschaft in einer der beiden Rechtsanwaltskammern und im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Die Berufsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 betrifft die Unfähigkeit zur Berufsausübung im Rahmen der erteilten Erlaubnis. Die Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 4 erstreckt sich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung der Mitgliedschaft.