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§ 4 RAVG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 19 Mitgliedern des Versorgungswerks. Davon entfallen zwölf Mitglieder auf die Rechtsanwaltskammer Koblenz und sieben Mitglieder auf die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken. Wird die Anzahl der in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder bei der Wahl nicht erreicht oder durch Ausscheiden von Mitgliedern unterschritten, besteht die Vertreterversammlung aus den tatsächlich gewählten oder noch verbliebenen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Versorgungswerks wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren. Sie bleiben bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung im Amt. Die Wahl erfolgt getrennt nach den Rechtsanwaltskammern. Mitglieder des Versorgungswerks, die einer der beiden Rechtsanwaltskammern nicht mehr angehören (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und 3), werden ihrer früheren Rechtsanwaltskammer zugerechnet. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. 1.

    den Erlass und die Änderung der Satzungen,

  2. 2.

    die Wahl und die Abberufung des Verwaltungsausschusses und der Rechnungsprüfer,

  3. 3.

    die Feststellung von Haushaltsplan, Haushaltsrechnung und Jahresabschluss sowie die Entlastung des Verwaltungsausschusses,

  4. 4.

    die Bestimmung von Höhe und Bemessung der Beiträge und Versorgungsleistungen,

  5. 5.

    sonstige ihr durch Satzung zugewiesene Aufgaben.

(4) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 teilnehmen. Der Erlass und die Änderung von Satzungen sowie die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung im Sinne des Absatzes 1. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Ein Drittel ihrer Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 oder der Verwaltungsausschuss kann jederzeit die Einberufung verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken oder je ein vom Vorstand an Stelle des Präsidenten beauftragtes Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer können an den Sitzungen der Vertreterversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.