§ 16 RAVG - Leistungsausschluss
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
(1) Wer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft berufsunfähig gewesen ist.
(2) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Tod oder die Berufsunfähigkeit des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.