§ 20 RAVG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Sie regelt insbesondere:
- 1.
Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung sowie der Leistungen,
- 2.
die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und deren Beendigung,
- 3.
die Amtszeit der Rechnungsprüfer,
- 4.
die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,
- 5.
den Versorgungsausgleich,
- 6.
die Nachversicherung,
- 7.
Nachzahlungsmöglichkeiten und
- 8.
die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind in einer eigenen Satzung (Wahlordnung) zu regeln.