§ 20 RAVG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Sie regelt insbesondere:

  1. 1.

    Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung sowie der Leistungen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und deren Beendigung,

  3. 3.

    die Amtszeit der Rechnungsprüfer,

  4. 4.

    die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,

  5. 5.

    den Versorgungsausgleich,

  6. 6.

    die Nachversicherung,

  7. 7.

    Nachzahlungsmöglichkeiten und

  8. 8.

    die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind in einer eigenen Satzung (Wahlordnung) zu regeln.