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  • ab 01.02.1985 (aktuelle Fassung)

§ 1 RAVG - Versorgungswerk

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern" und dem Sitz in Koblenz errichtet.

(2) Aufgabe des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern ist es, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren.