§ 1 RAVG - Versorgungswerk
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
(1) Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern" und dem Sitz in Koblenz errichtet.
(2) Aufgabe des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern ist es, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren.