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§ 21 RAVG - Staatsaufsicht

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden; die Aufsichtsbehörde kann die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.