§ 59 HBG - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung, den Inhalt, das Beurteilungsverfahren, die Zuständigkeiten und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, zu treffen.
(2) 1Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder zum Zweck der Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.