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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 50 HBG - Medienauskünfte

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

Auskünfte an die Medien erteilt die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder die von ihr oder ihm beauftragte Person.