§ 50 HBG - Medienauskünfte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
Auskünfte an die Medien erteilt die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder die von ihr oder ihm beauftragte Person.