§ 55 HBG - Dienstvergehen (§ 47 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen oder wenn sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn vorwerfbar falsche oder unvollständige Angaben machen.
(2) § 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.