Versionsverlauf


§ 58 HBG - Amtsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

(1) 1Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amts; sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. 2Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. 3Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, so darf neben der neuen Amtsbezeichnung diejenige des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" geführt werden. 4Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(3) 1Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte darf die ihr oder ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. 2Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, so erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.