§ 78b HRiG - Besondere Vorschriften für Staatsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.
(2) Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend.