§ 59 HBG - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sind regelmäßig zu beurteilen. 2Das Erfordernis der Regelmäßigkeit gilt nicht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, einschließlich der Schulleitung, sowie für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren. 3Alle Beamtinnen und Beamte sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. 4Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. 5Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für die dienstliche Beurteilung sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1.
die Zeitabstände zwischen den Beurteilungen nach Satz 1,
- 2.
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
- 3.
den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen,
- 4.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und die Zuständigkeit für die Regelung von Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sowie
- 5.
die Anlässe der dienstlichen Beurteilungen nach Satz 3.
(2) 1Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder zum Zweck der Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.