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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 48 HBG - Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten oder die ihnen oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen.

(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind Personen, zu deren Gunsten der Beamtin oder dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.