§ 7 HBG - Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter
- 1.
der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
- 2.
der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,
- 3.
der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,
- 4.
der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,
- 5.
der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten,
- 6.
der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.
(2) 1§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. 2Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.