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§ 7 HBG - Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz)

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter

  1. 1.

    der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

  2. 2.

    der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,

  3. 3.

    der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,

  4. 4.

    der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,

  5. 5.

    der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten,

  6. 6.

    der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.

(2) 1§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. 2Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.