§ 49 HBG - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) 1Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. 2Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.