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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 54 HBG - Dienstkleidung, Amtstracht

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung oder Amtstracht zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. 2Die Vorschriften über die Dienstkleidung und die Amtstracht erlässt die oberste Dienstbehörde, soweit vorhanden nach Richtlinien der Landesregierung.