§ 54 HBG - Dienstkleidung, Amtstracht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung oder Amtstracht zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. 2Die Vorschriften über die Dienstkleidung und die Amtstracht erlässt die oberste Dienstbehörde, soweit vorhanden nach Richtlinien der Landesregierung.