§ 19 BörsVO NRW - Organisation
Bibliographie
- Titel
- Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BörsVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 41
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Sanktionsausschusses wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter. Das vorsitzende Mitglied hat unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Amtszeit im Voraus zu bestimmen.
(2) Der Sanktionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche oder stellvertretende Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds anwesend sind und diejenige Gruppe, der der betroffene Handelsteilnehmer angehört oder die Emittenten im Falle des § 17 Absatz 3 vertreten sind.
(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.