§ 25 BörsVO NRW - Beweismittel
Bibliographie
- Titel
- Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BörsVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 41
Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen,
- 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
- 3.
Urkunden und Akten beiziehen,
- 4.
den Augenschein einnehmen.