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  • ab 19.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 25 BörsVO NRW - Beweismittel

Bibliographie

Titel
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BörsVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
41

Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere

  1. 1.

    Auskünfte jeder Art einholen,

  2. 2.

    Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

  3. 3.

    Urkunden und Akten beiziehen,

  4. 4.

    den Augenschein einnehmen.