§ 30 BörsVO NRW - Verlauf der mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BörsVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 41
(1) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann einer am Verfahren nicht beteiligten Person die Anwesenheit gestattet werden, wenn keiner der Beteiligten widerspricht.
(2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt es den wesentlichen Inhalt der Akten vor und erörtert die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich. Es wirkt darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
(4) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.