Versionsverlauf


  • ab 19.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 20 BörsVO NRW - Einleitung eines Sanktionsverfahrens

Bibliographie

Titel
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BörsVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
41

(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig

  1. 1.

    auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    auf Antrag der Börsengeschäftsführung,

  3. 3.

    auf Antrag eines Handelsteilnehmers, in dem dargelegt ist, dass sein Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder seine Ehre verletzt wurde, oder

  4. 4.

    auf Antrag eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist.

(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes vorliegen. Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und demjenigen, auf dessen Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, zugestellt werden. Der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen.