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§ 23 BörsVO NRW - Abgelehnte Personen

Bibliographie

Titel
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BörsVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
41

Die Beteiligten können ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 22) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen haben. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4.