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§ 33 BörsVO NRW - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BörsVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
41

(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben enthalten über

  1. 1.

    den Ort und die Zeit der Verhandlung,

  2. 2.

    den Namen der anwesenden Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

  3. 3.

    den verhandelten Verfahrensgegenstand,

  4. 4.

    den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

  5. 5.

    das Ergebnis eines Augenscheins,

  6. 6.

    die gestellten Anträge,

  7. 7.

    die Entscheidung des Sanktionsausschusses.

Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der schriftführenden Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren.

(2) Die Niederschrift ist dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten, der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung zuzustellen.