§ 17 BörsVO NRW - Errichtung und Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BörsVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 41
(1) An der Börse Düsseldorf wird ein Sanktionsausschuss errichtet.
(2) Er kann die nach § 19 Börsengesetz zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändler und die Skontroführer (Handelsteilnehmer) nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 1 Börsengesetz mit Verweis, Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro oder Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen.
(3) Einen Emittenten kann er nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 2 Börsengesetz mit einem Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro belegen.
(4) Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.