Versionsverlauf


  • ab 19.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 21 BörsVO NRW - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BörsVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
41

(1) Beteiligte sind

  1. 1.

    der betroffene Handelsteilnehmer,

  2. 2.

    der betroffene Emittent,

  3. 3.

    die Börsenaufsichtsbehörde,

  4. 4.

    die Börsengeschäftsführung und

  5. 5.

    die Personen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss hinzugezogen worden sind.

(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Diejenigen, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.

(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.