§ 29 BörsVO NRW - Absehen von mündlicher Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BörsVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 41
Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
- 1.
der Sanktionsausschuss den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat,
- 2.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben oder
- 3.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.