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  • ab 19.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 29 BörsVO NRW - Absehen von mündlicher Verhandlung

Bibliographie

Titel
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW - BörsVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BörsVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
41

Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

  1. 1.

    der Sanktionsausschuss den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat,

  2. 2.

    alle Beteiligten auf sie verzichtet haben oder

  3. 3.

    wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.