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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 39 ThürRiStAG - Grundsätze der Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Die Leiter der Dienststellen und die jeweils zuständige Vertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und im Interesse der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Belange der anderen Bediensteten vertrauensvoll zusammen.

(2) Die jeweils zuständigen Vertretungen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der jeweils zuständigen Vertretung eingesehen werden.

(3) Die Leiter der Dienststellen und die jeweils zuständige Vertretung sollen regelmäßig, mindestens halbjährlich, zu Besprechungen zusammentreten.