§ 21 LBWG - Übergangsregelung für Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766 1
(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gehen auf die Landesbank über. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 613a Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse wird als rechtlich unselbstständige Einrichtung auf die Landesbank übergeleitet; auf sie findet das Versicherungsaufsichtsgesetz keine Anwendung.
(2) Verpflichtungen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, gehen auf die Landesbank über.