§ 40 ThürRiStAG - Volle Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Die zuständige Vertretung hat mitzubestimmen
- 1.
über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Richter oder Staatsanwälte und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
- 2.
über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
- 3.
bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen, insbesondere auch im Rahmen der Umsetzung von Sicherheitskonzepten,
- 4.
bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter oder Staatsanwälte, wenn zwischen dem Dienstvorgesetzten und den beteiligten Richtern oder Staatsanwälten kein Einverständnis erzielt werden kann,
- 5.
bei der Auswahl der Teilnehmer bei Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
- 6.
über die Gestaltung der Arbeitsplätze einschließlich Einrichtung von Telearbeitsplätzen,
- 7.
über die Einführung, die Anwendung, wesentliche Änderungen oder die Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter oder Staatsanwälte zu überwachen oder zu erfassen,
- 8.
bei der Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und ähnlichen Zuwendungen,
- 9.
über die Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen,
- 10.
bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Staatsanwalts ab einer Dauer von sechs Monaten mit Ausnahme der Fälle, in denen der Abzuordnende mit Personalangelegenheiten befasst ist oder aufgrund der Personalmaßnahme betraut werden soll,
- 11.
bei der Bestellung zum Leiter einer Referendararbeitsgemeinschaft und bei der Berufung zum Mitglied des Justizprüfungsamts,
- 12.
über die Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien,
- 13.
bei der Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung und
- 14.
bei der Erstellung von Personalentwicklungskonzepten und allgemeinen Richtlinien für die personelle Auswahl bei Erprobungen oder Abordnungen zum Zwecke einer nicht richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verwendung.