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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 30 BbgKVerf - Rechte der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter dürfen an der Bewerbung sowie an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreterin oder -vertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in den Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse, in denen sie oder er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen ihre oder seine Stimme abzugeben. Sie oder er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie oder er nicht Mitglied ist, als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde hat auch in den nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses passives Teilnahmerecht, soweit Belange der amtsangehörigen Gemeinde unmittelbar betroffen sind. In den Fällen der Sätze 2 und 3 steht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter ein Sitzungsgeld nicht zu. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Gemeindevertreter.

(4) Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister, die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Stellvertretungen sowie die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen können eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erfolgte Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.