§ 17 BbgKVerf - Beiräte und Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen von Personengruppen in der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt. Die Hauptsatzung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Vertretung derselben Personengruppe vorsehen.
(2) Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte regelt sie auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren. Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden.
(3) Den Beiräten und Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Sie haben das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden. Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(4) Mitglieder der Beiräte und ehrenamtlich tätige Beauftragte können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Entschädigungssatzung nach § 30 Absatz 4 Satz 5.