§ 45 BbgKVerf - Bildung von Ortsteilen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Die Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages, die Ortsteile betreffen und der Hauptsatzung vorbehalten sind, sind in die Hauptsatzung der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde zu übernehmen. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 5 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher, die oder der zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und ihre oder seine Stellvertretung. Die Amtszeit der direkt gewählten Ortsvorsteherin oder des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.
(3) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen jede direkte Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers oder des Ortsbeirates, so liegt ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung vor. Die sich durch den Statuswechsel ergebende Änderung der Hauptsatzung ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag regeln, dass bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode die ehrenamtliche Bürgermeisterin Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher und Mitglieder der Gemeindevertretung Mitglieder des Ortsbeirates sind. Absatz 2 Satz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 30 Absatz 4 Satz 5 und 6 findet entsprechend Anwendung.