§ 130 GO LT - Abweichungen von der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Landtag kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen; zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.