§ 15 KiStG - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614
Die Steuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 werden von den Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung, die Steuern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 von den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern zuständigen Behörden nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckt.