§ 10 LWO - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 40 DM.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine pauschale Aufwandsentschädigung von 60 DM. Außerdem erhält der Wahlvorsteher zur Abgeltung des mit der Wahrnehmung seines Amtes verbundenen besonderen Aufwandes eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 20 DM.