§ 10 BremLWO - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von maximal 120 Euro pro Tag. Das Nähere bestimmen die Gemeindebehörden. Sie sollen eine Differenzierung je nach Verantwortung und Aufwand der einzelnen Mitglieder vorsehen.