§ 10 LWO - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 20 Euro.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine pauschale Aufwandsentschädigung von 30 Euro. Außerdem erhält der Wahlvorsteher zur Abgeltung des mit der Wahrnehmung seines Amtes verbundenen besonderen Aufwandes eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 10 Euro.