§ 3 BremLWO - Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Senator für Inneres macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.