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Bremen
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BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung
§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 78 BremLWO, Anwendung der Landeswahlordnung
§ 79 BremLWO, Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände
§ 80 BremLWO, Wählerverzeichnis
§ 81 BremLWO, Wahlbenachrichtigung
§ 82 BremLWO, Wahlscheine
§ 83 BremLWO, Wahlvorschläge
§ 84 BremLWO, Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl
§ 85 BremLWO, Wahlbekanntmachung
§ 86 BremLWO, Feststellungen des Urnenwahlvorstandes
§ 86a BremLWO, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 87 BremLWO, Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes
§ 87a BremLWO, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl
§ 88 BremLWO, Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 89 BremLWO, Überprüfung der Wahl durch den Leiter des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter
§ 89a BremLWO, Einzelbewerber