§ 9 BremLWO - Wahlehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder des Senats,
- 2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Bremischen Bürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen,
- 3.Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- 5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.