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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 41 GO - Ausschussprotokolle

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Die Fertigung eines Wortprotokolls von Ausschusssitzungen muss spätestens am fünften Werktag vor der Sitzung beantragt und in der Sitzung beschlossen werden; sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Bei Verkürzung der Einladungsfrist ist die Fertigung eines Wortprotokolls spätestens in der Frist des § 30 Absatz 4 Satz 2 zu beantragen.

(2) Das Ausschussprotokoll muss mindestens enthalten:

  1. 1.

    die Tagesordnung,

  2. 2.

    die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungsvertreterinnen oder Regierungsvertreter, der zugezogenen Sachverständigen und Sachkundigen,

  3. 3.

    die gestellten Anträge,

  4. 4.

    die gefassten Beschlüsse, Abstimmungsverhältnisse und

  5. 5.

    den wesentlichen Inhalt der Ausführungen.

(3) Protokolle werden vorbehaltlich der Festlegungen der Geheimschutzordnung (Anlage 1) und des Untersuchungsausschussgesetzes an die Ausschussmitglieder, an die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, und die Fraktionen verteilt. Außerdem werden sie der Staatsregierung zugeleitet. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und den vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählten Landesbeauftragten wird jeweils ein Protokoll auf Anforderung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Dies gilt insbesondere, wenn sie oder ihre bevollmächtigten Personen an der Sitzung teilgenommen haben.

(4) Die Verteilung und Zuleitung der Protokolle erfolgen in elektronischer Form, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird. Alle Mitglieder des Landtags können, soweit sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, Einsicht in die Protokolle verlangen.

(5) Über die Billigung des Protokolls und über mögliche Änderungen ist in der Regel in der Sitzung, die auf die Verteilung des Protokolls folgt, zu beschließen. Anträge auf Änderungen des Protokolls können von den Ausschussmitgliedern und den Mitgliedern der Staatsregierung gestellt werden. Der Beschluss ist dem betreffenden Protokoll beizufügen. Nicht angenommene Anträge auf Änderungen sind ebenfalls beizufügen. Die Billigung des Protokolls der voraussichtlich letzten Sitzung einer Wahlperiode erfolgt durch Festlegung einer Frist, innerhalb der die gemäß Satz 2 Antragsberechtigten Anträge auf Änderung des Protokolls stellen können. Die oder der Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlussfassung über einen Änderungsantrag entsprechend § 40 Absatz 2 durchzuführen. Wird ein Änderungsantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, ist das Protokoll gebilligt.

(6) Die als Anlage 5 beigefügte Richtlinie zur Einsichtnahme in Protokolle ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)