§ 42 GO - Einbringen von Gesetzentwürfen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Gesetzentwürfe können von den Fraktionen, mindestens sechs Mitgliedern des Landtags, durch die Staatsregierung oder durch Volksanträge eingebracht werden. Sie müssen schriftlich begründet sein.
(2) Gesetzentwürfe der Fraktionen bedürfen der Unterzeichnung durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung, Gesetzentwürfe der Staatsregierung der Unterzeichnung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Die Einbringung von Volksanträgen wird durch die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid geregelt.
(3) Alle Gesetzentwürfe sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)