HSG,SH - Hochschulgesetz

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz - HSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

In der Fassung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Grundlagen
Geltungsbereich1
Rechtsstellung der Hochschulen2
Aufgaben aller Hochschulen3
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium4
Qualitätssicherung5
Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben6
Verfassung7
Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen8
Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin8a
Bauangelegenheiten9
Hochschulentwicklung10
Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte11
Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen12
Mitglieder der Hochschule13
Rechte und Pflichten der Mitglieder14
Öffentlichkeit der Sitzungen15
Beschlüsse16
Wahlen17
Abschnitt 2
Aufbau und Organisation der Hochschule
Organe und Organisationsstruktur18
Allianz für Lehrkräftebildung18a
Hochschulrat19
Erweiterter Senat20
Senat21
Präsidium22
Präsidentin oder Präsident23
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten24
Kanzlerin oder Kanzler25
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern26
Gleichstellungsbeauftragte27
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität27a
Fachbereich28
Fachbereichskonvent29
Dekanin oder Dekan30
Zusammenarbeit der Fachbereiche31
Fachbereich Medizin und Klinikum32
(weggefallen)33
Zentrale Einrichtungen34
Angegliederte Einrichtungen35
Abschnitt 3
Forschung und Wissens- und Technologietransfer
Grundsätze36
Forschung mit Mitteln Dritter37
Abschnitt 4
Zugang und Einschreibung
Allgemeine Bestimmungen38
Hochschulzugang39
Immatrikulationshindernisse, Rückmeldung und Beurlaubung40
Verwaltungsgebühren, Beiträge41
Entlassung42
Doktorandinnen und Doktoranden43
Gaststudierende44
Verarbeitung personenbezogener Daten45
Abschnitt 5
Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung
Studium46
Hochschuljahr47
Studienberatung48
Studiengänge49
Regelstudienzeit50
Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten51
Prüfungsordnungen52
Hochschulgrade und Diploma Supplement53
Promotion54
Promotionskolleg Schleswig-Holstein54a
Konzertexamen54b
Habilitation55
Führen inländischer Grade56
Führen ausländischer Grade57
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium58
Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung59
Abschnitt 6
Hochschulpersonal
Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer60
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren61
Berufung von Professorinnen und Professoren62
Tenure-Track-Professur62a
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren63
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren64
Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastprofessur65
Lehrbeauftragte66
Lehrkräfte für besondere Aufgaben67
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter68
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte69
Lehrverpflichtung70
Angehörige des öffentlichen Dienstes71
Abschnitt 7
Studierendenschaft
Rechtsstellung, Aufgaben, Organe72
Satzung73
Beitrag der Studierenden74
Haushaltswirtschaft, Haftung75
Abschnitt 8
Hochschulen in freier Trägerschaft
Staatliche Anerkennung76
Akkreditierungsverfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung76a
Gebühren und Auslagen76b
Lehrkräfte77
Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung78
Aufsicht79
Niederlassungen externer Hochschulen80
Ordnungswidrigkeiten81
Abschnitt 9
Klinikum
Rechtsstellung und Campusstruktur82
Aufgaben83
Organe84
Aufgaben des Aufsichtsrats85
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats86
Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung86a
Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung86b
Aufgaben der Gewährträgerversammlung86c
Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung86d
Aufgaben des Vorstands87
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands87a
Rechtsstellung des Campus88
Aufgaben der Campusdirektion88a
Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion88b
Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte89
Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung90
Personal91
Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung92
Abschnitt 10
Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen
Künstlerische Hochschulen93
Fachhochschulen94
Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen95
Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel96
Abschnitt 11
Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
(gestrichen)97
(gestrichen)98
(gestrichen)99
Eignungsprüfungen100
(gestrichen)101
(gestrichen)102
Regelstudienzeit103
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen104
Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch105
Stipendien106
Lehrverpflichtung107
Besondere Vorschriften, Verordnungsermächtigung108
Optionsregelung109
Innovationsklausel110
Übergangsvorschrift111

Aufgrund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes in der seit dem 29. Januar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 30. März 2007 in Kraft getreten.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. 1.

    den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791),

  2. 2.

    den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),

  3. 3.

    den am 26. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356),

  4. 4.

    den am 25. Februar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. S. 67),

  5. 5.

    den am 27. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306) und

  7. 7.

    den am 29. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2)

§§ 1 - 17, Abschnitt 1 - Grundlagen

§ 1 HSG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein: die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, die Hochschule Flensburg, die Fachhochschule Kiel, die Technische Hochschule Lübeck, die Fachhochschule Westküste (Hochschulen). Es gilt auch für Hochschulen in freier Trägerschaft (nichtstaatliche Hochschulen), soweit dies im Abschnitt 8 bestimmt ist. Auf die Universität zu Lübeck findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies im Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck bestimmt ist.

(2) Jede Hochschule kann ihren Namen im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) durch ihre Verfassung (§ 7 Satz 1) ändern. Die Fachhochschulen können ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzufügen oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnungen "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Fachhochschulen anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach Absatz 1 eine andere profiladäquate Bezeichnung, insbesondere die Bezeichnung "Technische Hochschule" führen, wenn sie nach ihrem Fächerspektrum und ihrer Leistungsfähigkeit dieser Bezeichnung entsprechen und in der Art ihrer Kooperationen auf einschlägige Wissenschaft und Wirtschaft ausgerichtet sind.

(3) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Klinikum).

§ 2 HSG - Rechtsstellung der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Mit Ausnahme der Universität zu Lübeck sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht der Selbstverwaltung; die Universität zu Lübeck hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung in eine Stiftung oder in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.

(2) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen.

§ 3 HSG - Aufgaben aller Hochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen. Sie kooperieren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 3 die Hochschulen ausschließlich mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(2) Die Hochschulen fördern die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft hinein sowie die Umsetzung und die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Zu den Aufgaben der Hochschulen zählt der Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen ihrer Aufgaben können sie mit Zustimmung des Ministeriums nicht rechtsfähige Anstalten gründen, eigene Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die Gesamtaufwendungen für Beteiligungen dürfen 5 Prozent der jährlichen Globalzuweisung nicht übersteigen. Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen von mehr als 25 Prozent finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung. Für privatrechtliche Beteiligungen bis einschließlich 25 Prozent ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich; der Gesamtwert einer Beteiligung darf 0,5 Prozent der Globalzuweisung nicht übersteigen. Das Ministerium erhält von den Hochschulen einmal jährlich einen Bericht zu Art und Anzahl ihrer Beteiligungen nach Satz 6 sowie deren wirtschaftlicher Entwicklung. Diese Berichte sind dem Landesrechnungshof zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

(3) Die Hochschulen fördern zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Infrastruktur, insbesondere Geräte, Räume, Labore und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken erfolgen. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Auf Antrag können Studierende zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens vom Studium beurlaubt werden.

(4) Die Hochschulen fördern die Gleichstellung aller Geschlechter. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile insbesondere für ihre weiblichen Mitglieder und wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsbezogenen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung (§ 7 Satz 1).

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Sie wirken sexualisierter Belästigung und Gewalt entgegen. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

  1. 1.

    Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002, (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), dazu zählen auch psychische und chronische Erkrankungen; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern und bestehende Barrieren abzubauen,

  2. 2.

    Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

  3. 3.

    ausländischen Studierenden und

  4. 4.

    beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher. Die Hochschulen fördern eine weitere Professionalisierung ihrer akademischen Selbstverwaltung, der Hochschulleitung und der Hochschulverwaltung und stellen für Hochschulangehörige, die Ämter in Gremien und Organen der Hochschule anstreben, Weiterbildungsangebote zur Verfügung.

(7) Die Hochschulen fördern durch Forschung, Lehre und Transfer die Digitalisierung. Sie ermöglichen Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge und durch interdisziplinäre Lernangebote über gemeinsame Plattformen und Lernorte den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, die Herausforderungen der Digitalisierung für die gesellschaftlichen Veränderungen zu bewältigen.

(8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie verstehen Bildung für nachhaltige Entwicklung als Querschnittsthema in Forschung, Lehre und Transfer. Insbesondere ermöglichen sie Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den Wandel zu einer nachhaltigen Gesellschaft.

(9) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.

(10) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.

(11) Die Hochschulen können in ihrer Verfassung eine freiwillige Selbstverpflichtung festschreiben, die ein Streben der Hochschule auf eine friedliche und zivile Entwicklung der Gesellschaft verankert.

(12) Die Hochschulen, an denen lebende oder eigens hierfür getötete Tiere in der Forschung, Lehre oder Studium verwendet werden, fördern in Forschung und Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die diese Verwendung verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. In der Forschung sollen Tierversuche vermieden werden, wenn sie durch alternative Verfahren ersetzt werden können.