§ 78 HSG - Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Die Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen einer von dem Ministerium bestimmten Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind. Sie kann aufgehoben werden, wenn eine nach § 76a Absatz 1 Satz 2 und 3 geforderte institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat versagt worden ist oder wenn Auflagen, die aus einem solchen Verfahren resultieren, nicht innerhalb einer bestimmten, vom Ministerium zu bestimmenden Frist umgesetzt worden sind.
(3) Beabsichtigt eine nichtstaatliche Hochschule, ihren Betrieb einzustellen, hat sie dieses dem Ministerium so rechtzeitig anzuzeigen, dass der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums der Studierenden dieser Hochschule gewährleistet werden kann.