§ 107 HSG - Lehrverpflichtung
(zu § 70 Absatz 1 HSG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Sofern Lehrveranstaltungen in anderer als nach Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehener Form durchgeführt werden, wird je Lehrperson die Lehrverpflichtung so angerechnet, als wäre die Lehrveranstaltung so abgehalten worden wie in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen. Kann eine Lehrveranstaltung nicht oder nicht alternativ angeboten bzw. abgehalten werden, wird dies über die Deputatskonten nach § 2 Absatz 3 LVVO ausgeglichen.
(2) Auf die Berichte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 LVVO wird für das Jahr 2020 verzichtet.