§ 10 HSG - Hochschulentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Innerhalb der Laufzeit einer Ziel- und Leistungsvereinbarung erstellt die Hochschule einen Struktur- und Entwicklungsplan, in dem sie ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen konkretisiert. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung wird festgelegt, wann der Struktur- und Entwicklungsplan vorgelegt werden muss. Die Laufzeit des Strukturund Entwicklungsplans umfasst in der Regel fünf Jahre. Der Inhalt des Struktur- und Entwicklungsplans und die Erkenntnisse aus seiner Umsetzung fließen in die Verhandlung der nächsten Ziel- und Leistungsvereinbarung ein.