§ 12 HSG - Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule stellt die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Nachhaltigkeit dar. Die Pläne legen fest:
- 1.
die Schwerpunkte und Weiterentwicklung des Lehrangebots sowie die angestrebte Entwicklung der Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen,
- 2.
die Schwerpunkte der Weiterbildung,
- 3.
die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers,
- 4.
die angestrebten Drittmittel,
- 5.
die Schwerpunkte der Qualitätsentwicklung und Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Studienerfolgs und der Qualität,
- 6.
die bauliche Entwicklungsplanung und die Flächenbedarfsplanung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion des § 4 Absatz 1 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124),
- 7.
die Weiterentwicklung des Hochschulmanagements,
- 8.
die Planung für die zukünftige Verwendung freiwerdender Professuren,
- 9.
die Planung der Hochschule zur Förderung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen unter Beachtung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung und
- 10.
die Schwerpunkte zur Weiterentwicklung der Digitalisierung einschließlich der Cybersicherheit.
Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan.
(2) Die Struktur- und Entwicklungspläne werden innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung dem Ministerium zur Kenntnis gegeben.