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§ 77 HSG - Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Das Ministerium verleiht den an nichtstaatlichen Hochschulen hauptberuflich tätigen Lehrkräften für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag des Trägers das Recht, Bezeichnungen zu führen, die den Amtsbezeichnungen der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen. § 61 und § 63 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Das Ministerium kann nichtstaatlichen Hochschulen die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

(3) Die Leiterin oder der Leiter sowie die hauptamtlichen Lehrkräfte einer Hochschule in freier Trägerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der vorherigen Genehmigung des Ministeriums; § 23 Absatz 5, Satz 4 und § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e gelten entsprechend. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 vorzulegen. Über den Genehmigungsantrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(4) Nach Maßgabe der Anerkennung kann eine nichtstaatliche Hochschule auch Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren im privatrechtlichen Dienstverhältnis einstellen. § 64 findet entsprechende Anwendung.

(5) Auf Vorschlag des Trägers und der Leitung der Hochschule kann das Ministerium Personen, die außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätig sind, den Titel "Honorar-Professorin" oder "Honorar-Professor" verleihen. § 65 Absatz 2 gilt entsprechend.