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  • ab 18.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 109 HSG - Optionsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Hochschulen, die gegenüber den Regelungen der §§ 6, 8, 9 und 71 dieses Gesetzes mehr Eigenverantwortung in den Bereichen Bau, Finanzen und Personal anstreben, können dies nach Stellungnahme des Hochschulrats mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Senats und mit Zustimmung des Präsidiums gegenüber dem Ministerium beantragen. Die Antragstellung erfolgt trotz Zweidrittelmehrheit dann nicht, wenn die Vertreterinnen und Vertreter einer Mitgliedergruppe im Senat einstimmig dagegen votieren.

(2) Soweit gemäß § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einer Hochschule die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz übertragen wird, sind insbesondere Regelungen zum Übergang des Personals vom Land auf die Hochschule, zu dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnissen, zur Anwendung von Tarifverträgen des Landes, zur Sicherung von Ansprüchen auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, zu personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen, zur Leistung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, von Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und von Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen an andere Dienstherren zu treffen.

(3) Das Ministerium kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung Hochschulen die Bauherreneigenschaft übertragen. Die Bauherreneigenschaft bezieht sich auf die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den der Hochschule überlassenen Liegenschaften. Dazu gehören die Bauherrenfunktion und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. In Ausübung der ihr nach Satz 2 übertragenen Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften nimmt die Hochschule die Eigentümerverantwortung für die von ihr genutzten Liegenschaften wahr. Voraussetzung für die Übertragung ist eine zwischen der Hochschule und dem Ministerium sowie dem Finanzministerium zu schließende Vereinbarung, in der das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang sowie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, zur Finanzierung von Baumaßnahmen sowie zum Verfahren geregelt wird.

(4) Das Ministerium kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung Hochschulen die Einführung der Doppik im Rahmen der Wirtschaftsführung regeln. Die Verordnung muss insbesondere Regelungen zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen sowie zur Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung enthalten; sie kann die Einführung einer Personalkostenobergrenze vorsehen.