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  • ab 18.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 18a HSG - Allianz für Lehrkräftebildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, das Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik und die für die zweite und dritte Phase der Lehrkräftebildung zuständigen Institute bilden unter Beteiligung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums und des gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministeriums eine Allianz für Lehrkräftebildung. Die Allianz besteht aus dem Vorstand, dem wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium.

(2) Dem Vorstand gehören an

  1. 1.

    je eine von den Präsidien der Hochschulen entsandte Person,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentren für Lehrkräftebildung; sofern an einer Hochschule kein Zentrum für Lehrkräftebildung existiert, gehört dem Vorstand eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter aus der Lehrkräftebildung an,

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Leibniz-Instituts für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik,

  4. 4.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die zweite und dritte Phase der Lehrkräftebildung zuständigen Institute,

  5. 5.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Hochschulen zuständigen Ministeriums und des gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministeriums mit Gaststatus.

Die Mitglieder nach Nummer 1 und 3 führen jeweils eine Stimme, von den Mitgliedern nach Nummer 2 führen die Vertreterinnen und Vertreter der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Europa-Universität Flensburg jeweils eine weitere Stimme. Die Mitglieder nach Nummer 4 und Nummer 5 gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wird.

Der Vorstand schlägt aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 3 den Ministerien eine Leitung vor, die von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministerium für fünf Jahre bestellt wird.

(3) Dem wissenschaftlichen Beirat sollen mindestens vier, höchstens sieben Personen angehören, die durch ihre hohe wissenschaftliche Expertise ausgewiesen sind. Darunter sollen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit internationaler Erfahrung sein. Die Mitglieder werden einstimmig vom Vorstand vorgeschlagen und von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministerium bestellt. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Im Kuratorium sind eine Schulleitung je Schulart, jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftlern, des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Hauptpersonalräte Lehrkräfte vertreten. Mitglieder des Vorstandes und eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Berufliche Bildung zuständigen Ministeriums nehmen als Gäste an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wird.

(5) Der Vorstand erarbeitet an das für Hochschulen sowie an das dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständige Ministerium gerichtete Vorschläge insbesondere für

  1. 1.

    die Weiterentwicklung der hochschulübergreifenden und phasenübergreifenden Abstimmung der Angebote der Lehrkräftebildung,

  2. 2.

    hochschulübergreifende gemeinsame Lehrangebote,

  3. 3.

    die quantitative und qualitative Weiterentwicklung der Lehrkräftebildung,

  4. 4.

    die Verteilung von nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusätzlich zu vergebenden Finanzmitteln für die Lehrkräftebildung auf die Hochschulen,

  5. 5.

    die forschungsbasierte phasenübergreifende Qualitätssicherung der Lehrkräftebildung,

  6. 6.

    die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte.

Der Vorstand berichtet dem wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium über seine Vorschläge.

Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, und soll vor der Weiterleitung der Vorschläge an das für Hochschulen zuständige sowie an das gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständige Ministerium wissenschaftliche Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Vorstandes abgeben. Das Kuratorium soll regulär einmal im Jahr tagen und den Vorstand beraten.

(6) Die Hochschule, der die Leitung des Vorstandes angehört, richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle untersteht der Leitung des Vorstandes. Das Land finanziert die Geschäftsstelle und stellt Finanzmittel für die Tätigkeit der Allianz zur Verfügung.