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§ 81 HSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 76 Absatz 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule errichtet oder betreibt,

  2. 2.

    entgegen § 76 Absatz 8 eine nichtstaatliche Hochschule ohne die vorgeschriebene Bezeichnung führt,

  3. 3.

    die Niederlassung einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten nichtstaatlichen Hochschule errichtet oder betreibt, ohne dies entsprechend § 80 dem Ministerium angezeigt oder dargelegt zu haben,

  4. 4.

    im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), ohne die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 wenigstens drei Monate im Voraus dem Ministerium angezeigt zu haben, oder bei der Werbung für die Bildungsgänge entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 nicht darauf hinweist, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht,

  5. 5.

    entgegen § 77 eine Berufsbezeichnung ohne Verleihung führt oder

  6. 6.

    für eine nicht anerkannte Einrichtung des Bildungswesens in der Öffentlichkeit die Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.